AGB
Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer – und Zahlungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden – insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der dataSPEC GmbH erforderlich (Nachfolgend DS genannt). Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von DS bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch DS mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen.
2. Preis
Die Preise sind Marktpreise. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigungen. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 8 Tagen netto, ohne jeden Abzug zu leisten. Ausgenommen von jeglicher Skontogewährung sind Rechnungen für Dienstleistungen jeglicher Art; diese sind sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug zu zahlen. DS ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Bei Aufträgen über die Lieferung von Systemen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 50 000.- (ohne MwSt) sind 50% des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die DS nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.
3. Eigentumsvorbehalt
DS behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von DS gelieferten Produkte erfolgt für DS. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird DS-Miteigentümer der Neuentstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den Mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsware von DS. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DS nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von DS hinweisen und DS unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an DS schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. DS kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist DS jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. DS wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
4. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DS noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird DS auf dessen Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer – und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist DS verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Die Ware wird bei DS verwahrt oder bei Dritten eingelagert. Die Unkosten hat der Besteller zu tragen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus 10. (Garantie) entgegenzunehmen.
5. Liefertermine
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von DS im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von DS liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. DS ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und DS über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer DS gesetzten Nachfrist, von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Eine weitergehende Haftung übernimmt DS bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. DS ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Der Käufer kann einen Auftrag ganz oder teilweise stornieren. Bei einer Stornierung später als 75 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin, ist der Käufer auf Verlangen von DS verpflichtet, 10% des sich aus der DS -Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt zum Ausgleich DS entstandener Kosten zu zahlen (min. €40). Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Käufers, den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens zu führen, bleibt unberührt.
6. Abnahme
Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Soweit DS die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von DS durchgeführt. Der Käufer ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt DS dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Bei allen Produkten führt DS die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle durch, hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
7. Software
An der DS -Software, Fremdsoftware (Software, die von einem DS unabhängigen Software Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei DS bzw. dem Software-Lieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne DS vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich ist. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Satz 1 & 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nicht anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
8. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen DS sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. DS haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass DS deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadensersatzansprüche gegen DS ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
DS wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines DS -Produktes von (Schadensersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. DS wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird DS nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an DS entrichteten Kaufpreis abzüglich das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von DS bestehen nur, falls der Käufer DS unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, DS alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außer-gerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von DS geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in DS-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von DS gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 8 sämtliche Verpflichtungen von DS bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten.
10. Gewährleistung
DS gewährleistet, dass die Produkte im Zeitraum des Gefahrenüberganges frei von Material und Fabrikationsfehlern sind. DS verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. DS gewährleistet, dass die Software mit den von DS in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführte Spezifikation übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung, sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. DS wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen, und zwar nach Wahl von DS und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer hat das Recht, bei 2maligem Fehlschlagen oder Reparatur oder der Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Der Käufer gewährt DS die zur etwaigen Mängel -beseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist DS von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von DS, Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den DS-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – 6 Monate für Ersatzteile sowie für Reparaturen und Ersatzteillieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer, soweit die Produkte von DS installiert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. DS weist darauf hin, dass einige Produkte ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen.
11. Ausfuhrbestimmungen
In Anerkennung der amerikanischen und lokalen (insbesondere deutschen) Exportkontrollgesetzgebung verpflichtet sich der Besteller, dass er vor dem Export von Produkten oder technischen Informationen, die er von DS erhalten hat, sämtliche erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente einholen wird. Der Besteller verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Läden zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen amerikanische oder lokale (insbesondere deutsche) Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Besteller verpflichtet sich weiter, alle Empfänger dieser Produkte oder technischen Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Der Besteller wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die zum Kauf und Wiederverkauf der Produkte erforderlich sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zur Rückgabe oder zu Schadensersatz.
12. Zollabwicklung
Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unverzollt ausgeführt, haftet er DS gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
13. Sonstiges
Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von DS übertragen. Gegen Ansprüche von DS kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder wer den, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen wird DS mit dem Besteller eine wirksame Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahekommt. Erfüllungsort ist Fürth. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüchen ist Fürth, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. DS ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.